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(c) Pester Lloyd / 17 - 2009 WIRTSCHAFT 25.04.2009
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EU verdonnert Ungarn zu Steuerrückzahlungen
Der Europäische Gerichtshof hat Ungarn zur Rücknahme einer Bestimmung
verurteilt, wonach Unternehmen, die staatliche oder EU-Fördergelder erhalten haben, die Mehrwertsteuer, die sie bei der Bezahlung von Rechnungen für Waren
oder Dienstleistungen verausgabten, nur bis zum nichtgeförderten Teil der Betriebskosten geltend machen konnten.
Die Regelung, in Fachkreisen unter dem Namen PARAT bekannt, verstößt seit
EU-Beitritt des Landes am 1. Mai 2004 bis zu ihrem Auslaufen am 31.12.2005 gegen Gemeinschaftsrecht, konkret gegen Paragraf 6, der sog.
Harmonisierungsgesetze. Das Gericht erklärte, dass juristische Personen in der EU das Recht auf sofortige Umsetzung dieser Gesetze in nationales Recht haben,
dem Steueramt waren hier keine eigenmächtigen Übergangsfristen, für dem EU-Recht widersprechende Regelungen, gestattet.
Praktisch heißt das: Steuerzahler die staatliche oder EU-Zuschüsse, egal welcher
Art erhalten haben, können den daraus resultierten nicht abzugsfähigen Mehrwertsteueranteil aus V-2004 bis XII-2005 vom Finanzamt nachfordern. Das
muß in einer Einspruchsfrist von 180 Tagen nach Urteilsverkündung geschehen. Den Berechtigten steht außerdem eine Verzinsung in doppelter Höhe des
Leitzinssatzes (derzeit 9,5%) zu, wie sie vom Staat auch bei säumigen Steuerzahlern angewandt wird.
Unternehmen sollten sich aber angesichts der hiesigen Umstände überlegen, ob
eine solche Nachforderung sie nicht bei Steuerprüfungen oder weiteren Förderungsanträgen in eine ungünstige Position bringen könnte. Außerdem haben
sich einige Firmen auf eine Klausel eingelassen, die besagt, dass sie die Förderung in der Höhe allfälliger Steuerrückzahlungen zurückzahlen müssen. Diese
Regelungen sind nicht zwangsläufig mit kassiert worden. Fachleute haben errechnet, dass es sich um eine Summe von bis zu 50 Milliarden Forint (ca. 170
Mio EUR) handeln könnte. Das Finanzamt rechnet mit einer Antragsflut in den kommenden Wochen.
(c) Pester Lloyd
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