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(c) Pester Lloyd / 23 - 2012     POLITIK 08.06.2012

 

Venedig-Kommission lässt bei Ungarn nicht locker

Die Venedig Kommission lässt bei ihrer Kritik an der rechtsstaatlichen und demokratiepolitischen Entwicklung in Ungarn nicht locker. In einem neuerlichen Bericht vom 1. Juni nimmt die beim Europarat angesiedelte Kommission sich Fagen des Wahl- und Minderheitenrechts und der Justiz vor. Die Meinung des Gremiums, das einst geschaffen wurde, um die Staaten Europas bei ihrem verfassungsgebenden Prozess nach der politischen Wende zu begleiten, hat dabei besonderes Gewicht, da sie auch von der Europäischen Kommission aufmerksam verfolgt wird, die bereits erklärte, die "Empfehlungen der Venedig-Kommission" bei der "Positionsfindung", sprich der Entscheidung über die Einleitung weiterer Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn heranzuziehen.

Im Mittelpunkt der Kritik steht die Judikative. Die Erhöhung der Amtszeit des Generalstaatsanwaltes (Orbán-Vertrauter Péter Polt) von sechs auf neun Jahre wird zwar skeptisch gesehen, aber nicht als unrechtmäßig eingestuft. Anders aber steht es mit dem Passus, wonach der Generalstaatsanwalt nach diesen neun Jahren "so lange sein Amt behält, bis eine zwei Drittelmehrheit einen anderen nominiert." Dies würde bei den zu erwartenden politischen Kräfteverhältnissen bei einem Mehrheitsverlust des Fidesz einer Ernennung auf Lebenszeit gleichkommen, es fehlte nur noch das Erbrecht. Die VC empfiehlt eine eindeutige Amtszeitbegrenzung ins Gesetz zu schreiben. Das gleiche Problem existiert im übrigen mit dem Chef der Kurie und der Präsidentin der Obersten Richterkammer. Weitere Kritik wird an "unpräzisen" Formulierungen hinsichtlich der Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtes geübt sowie am Wahlvorgang für die Verfassungsrichter.

 

In einem ausführliche Dossier widmet sich die VC dem neuen Wahlrecht. Es wird dabei mehrfach betont, dass man keinerlei Empfehlungen hinsichtlich der Form, der Zahl der Abgeordneten, der Veränderung der Zugangshürden für Kandidaten, der Anpassung der Wahlbezirke geben will, solange die Wahlen demokratischen Grundstandards entsprechen und den politischen Willen der Wähler spiegeln können. Die Neustrukturierung der Wahlbezirke wird dahingehend begrüßt, dass die bisher vorherrschenden großen Unterschiede in der Bevölkerungszahl der einzelnen Wahlkreise verringert werden. Die VC findet jedoch, dass man diese Regelungen nicht als Teil der Verfassung beschließen sollte, um sie, bei veränderter Demographie besser anpassbar zu halten. Auf diese Weise arbeitet sich die VC durch das gesamte neue Wahlgesetz und weist eher durch vorsichtiges Hinterfragen als mit offener Kritik auf die teilweise jedoch offensichtlichen demokratischen Mankos hin.

Das gesamte Dokument hier in englischer Sprache zum Download (pdf).

red.

 

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