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(c) Pester Lloyd / 2014-51   TOURISMUS

 

Welches Recht hat der Fluggast in Europa und in Ungarn

Obwohl die Fluglinien in Europa oder Ungarn sehr zuverlässig sind, kommt es immer wieder zu Verspätung. Diese sind für die Fahrgäste nicht nur unangenehm, sondern führen auch zu höheren Kosten. Übernachtungen müssen organisiert werden und auch der zusätzliche Verpflegungsaufwand belastet den Geldbeutel. Damit der Fluggast eine gewisse Rechtssicherheit auf seinen Flügen hat, bestimmte eine Verordnung, den Geltungsbereich und die Ansprüche der Reisenden.

Wo kommt die Verordnung zur Anwendung

Zur Anwendung kommt dabei die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Diese Verordnung behandelt Ansprüche der Fluggäste, die sich ergeben, wenn ein Flug verspätet ist, abgesagt wurde und auch wenn der Fluggast aus Ungarn den Flug wegen einer Überbuchung nicht antreten konnte. Diese Verordnung gilt für den gesamten EWR-Bereich und auch für die Länder Norwegen, Island und Liechtenstein. Die Verordnung kommt nicht nur dann zum Einsatz, wenn sich das Flugzeug innerhalb dieses Bereichs bewegt, sondern auch wenn ein Flug aus den beteiligten Ländern in ein Drittland stattfindet. Fluggäste aus Ungarn oder Europa, die von einem Drittland mit einer Fluggesellschaft aus dem EWR-Raum in diesen Einreisen, können sich auch auf diese Verordnung beziehen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Fluggast mit einem normalen Linienflug unterwegs ist oder ob er mit einem Billigflieger reist.

Unter welchen Voraussetzungen werden die Leistungen gewährt

Grundsätzlich muss der Fluggast über ein gültiges Ticket für diesen Flug verfügen. Das alleine reicht aber nicht aus, er muss auch so rechtzeitig am Flughafen sein, dass er den Flug unter normalen Bedingungen erreicht hätte. Wer also zu spät zum Flughafen kommt und den Flug versäumt hätte, kann sich jetzt nicht auf Schadensersatz berufen, weil der Flug zufällig abgesagt wurde. Wenn natürlich der Flug annulliert wurde und dem Fluggast das bekannt war, dann kommt diese Regelung natürlich nicht zur Anwendung. Auf dem ausgestellten Ticket ist normalerweise eine genaue Zeit angegeben, wann der Fluggast sich zur Abfertigung einfinden muss. Diese Zeit ist genau einzuhalten. Ist auf dem Ticket keine Zeit angegeben, dann muss der Fluggast 45 Minuten vor dem Abflug am Flughafen sein, damit er seine Fluggastrechte einfordern kann. Diese Fluggastrechte können von der Fluggesellschaft nicht ausgeschlossen werden.

Folgende Entschädigungen sind möglich

Wenn der Flug erst mit einer großen Verspätung oder gar am nächsten Tag starten kann und der Fluggast aus Ungarn am Flughafen festsitzt, dann kann er vor Ort Betreuungsleistungen verlangen, die sich von Fall zu Fall natürlich unterscheiden. So stehen ihm Mahlzeiten, Getränke und eventuell auch eine Übernachtung in einem Hotel zu. Manchmal stellt die Fluggesellschaft zur Wahrung der Fluggastrechte auch ein anderes Beförderungsmittel zur Verfügung. Wenn es nicht möglich ist, dass der Fluggast in absehbarer Zeit sein Ziel erreicht, dann ist die Fluggesellschaft zur Erstattung der Kosten des Flugscheins innerhalb von sieben Tagen verpflichtet.

Ein konkretes Beispiel: Der Fluggast hat einen Flug von weniger als 1500 Kilometer gebucht. Wenn der Flug eine Verspätung von mehr als zwei Stunden hat, dann muss er von der Gesellschaft Getränke, Mahlzeiten und auch die Möglichkeit haben, mit seinen Verwandten zu telefonieren. Falls der Flug erst am nächsten Tag fortgesetzt werden kann, dann wird selbstverständlich auch die Unterbringung in einem Hotel bezahlt, wobei natürlich auch die Beförderung zum Hotel von der Gesellschaft übernommen wird. Falls die Verspätung länger als fünf Stunden dauert, dann kann sich der Fluggast aus Europa oder Ungarn die Kosten ausbezahlen lassen.

Manchmal weigern sich die Fluggesellschaften, die Kosten zu übernehmen. In diesem Fall sollte sich der Fluggast an die Adresse Flightright wenden. Nicht nur die konkreten Kosten des Flugs können ersetzt werden, sondern auch der Zeitverlust. Dies kann bei einer Annullierung des Fluges oder bei einer starken Verspätung eingefordert werden. Eine Ausgleichszahlung kann auch verlangt werden, wenn der Fluggast wenigstens drei Stunden zu spät am Zielort ankommt.

Hinweispflicht der Fluggesellschaften

Die Fluggesellschaften müssen ihre Fluggäste schon bei der Abfertigung auf ihre Fluggastrechte aufmerksam machen, dass im Falle der Nichtbeförderung (wegen Annullierung oder Überbuchung) oder bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden eine Auskunft in Schriftform über ihre Rechte verlangen können. Kommt es dann tatsächlich zu den genannten Verzögerungen, dann ist die Fluggesellschaft verpflichtet, jedem Fluggast die genauen Regelungen auszuhändigen. In dem Hinweisblatt müssen die genauen Regelungen angegeben werden sowie detaillierte Informationen über die Kontaktaufnahme zu den Durchsetzungsstellen angegeben werden.

Was tun bei Problemen?

Wenn Probleme auftreten sollten, dann ist die Nemzeti Közlekedési Hatóság die zuständige Durchsetzungsbehörde. Bei Problemen können sich die Fluggäste auch an die Behörde für Verbraucherschutz in Ungarn (Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság) wenden. Selbstverständlich ist es möglich, die Beschwerden an jede andere Stelle in Europa einzureichen (
siehe hier), diese reicht diese dann an die zuständige Behörde weiter. In Deutschland ist das Luftfahrt Bundesamt (LBA) dafür zuständig. Allerdings kann das LBA die Ansprüche nicht durchsetzen, das muss der Fluggast selber in die Hand nehmen.

T.S.

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Welches Recht hat der Fluggast in Europa und in Ungarn

Obwohl die Fluglinien in Europa oder Ungarn sehr zuverlässig sind, kommt es immer wieder zu Verspätung. Diese sind für die Fahrgäste nicht nur unangenehm, sondern führen auch zu höheren Kosten. Was kann der Fluggast tun?

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