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(c) Pester Lloyd / 41 - 2016    POLITIK     11.10.2016

"Verteidigung unserer konstitutionellen Identität": Die Verfassungsänderung in Ungarn im Wortlaut

Hier die Vorschläge für die - seit 2012 siebente - Verfassungsänderung in Ungarn im (übersetzten) Wortlaut. Anmerkungen zur rechtlichen Relevanz und politischen Einordnung, bzw. deren Diskrepanzen, finden Sie in diesem Beitrag. In den kommenden Tagen sollen Mehrparteiengespräche darüber stattfinden, am 16. Oktober eine Parlamentsdebatte, am 7. November die Abstimmung, bei der eine 2/3-Mehrheit aller Parlamentarier nötig ist sowie die Beschlussfähigkeit des Plenums. Dafür hat die Fidesz-Fraktion bereits ein bilaterales Treffen mit der Fraktion von Jobbik angesetzt.

41verfassung (Andere)
Schön, wenn Form und Inhalt übereinstimmen. Eine Festausgabe des “Ungarischen Grundgesetzes”, eine Mischung aus Märchenbuch und (mit) mittelalterlicher Handschrift


Vorlage des Justizministers.

Abschnitt E §2 der
Ungarischen Verfassung wird wie folgt geändert:

Ungarn, als Mitgliedsstaat der Europäischen Union und in Einklang mit den internationalen Abkommen, wird, soweit notwendig, in Übereinstimmung mit den im Gründungsvertrag (der EU, Anm.) verankerten Rechten und Verantwortlichkeiten, in Verbindung mit den Befugnissen aus der Verfassung (der ungarischen, Anm.) mit anderen Mitgliedsländern und den Institutionen der Europäischen Union handeln. Die Befugnisse, auf die sich dieser Paragraph bezieht, müssen in Übereinstimmung mit den Grundrechten und Freiheiten stehen, wie sie in der Verfassung festgeschrieben sind und dürfen zudem nicht Ungarns unveräußerlichen Rechte bezüglich seiner territorialen Integrität, seiner Bevölkerung, seiner Regierungsform und seiner Staatsstruktur beschränken.

Abschnitt R, Artikel  3, §4 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Es ist die Pflicht jeder staatlichen Institution Ungarns konstitutionelle Identität zu verteidigen.

Abschnitt R, Artikel  4, §§1-3 werden wie folgt ersetzt:

(1) Keine fremde Bevölkerung darf in Ungarn angesiedelt werden. Ausländische Bürger, ausgenommen Bürger der Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWR, also EU + Norwegen, Liechtenstein, Island, Anm.), können, in Einklang mit den vom nationalen Parlament beschlossenen Verfahren, Anträge auf Aufenthalt individuell stellen, die von den ungarischen Behörden bewertet werden.

(2) Ungarische Bürger auf ungarischem Territorium dürfen nicht von ungarischem Territorium ausgewiesen werden und jene (ungarischen Bürger, Anm.) von außerhalb des Landes dürfen nach Ungarn zurückkehren, wann immer sie das wollen. In Ungarn ansässige Ausländer dürfen von ungarischem Territorium nur nach gesetzmäßiger Rechtsprechung ausgewiesen werden. Die Ausübung von Massenabschiebungen ist verboten.

(3) Personen dürfen nicht in Staaten abgeschoben oder an Staaten ausgeliefert werden, wo sie in Gefahr sind, diskriminiert werden, von Verfolgung betroffen sind oder wo sie dem Risiko irgendeiner unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sind.

Artikel XIV, §4 wird um folgenden Text erweitert:

(4) Ungarn wird Asyl denjenigen nichtungarischen Bürgern gewähren, deren Person im Herkunftsland oder in anderen Ländern kein Schutz gewährt wird und auch jenen, die in ihrem Heimat- oder Aufenthaltsland wegen ihrer Rasse, ihrer Volkszugehörigkeit, ihrem sozialen Status, ihrer Religion oder politischen Überzeugung verfolgt werden oder deren Angst vor Verfolgung begründet ist. (Dem voran ist festgeschrieben, dass das Recht auf Asyl durch nationale Gesetze
definiert und exekutiert wird..., Anm.)

 

Die Präambel, in der ungarischen Verfassung "Nationales Bekenntnis" genannt, wird wie folgt ergänzt:

Nach "wir ehren die Errungenschaften unserer historischen Verfassung und die Heilige Krone, die die konstitutionelle Kontinuität der ungarischen Staatlichkeit und die Einheit der Nation verkörpern" wird ergänzt: "Wir bestimmen, dass die Verteidigung unserer konstitutionellen Identität, die in unserer historischen Verfassung wurzelt, die grundlegende Verpflichtung des Staates darstellt."

red.


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