Luxemburger Gericht stellt klar: Nationale Regelungen dürfen die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität nicht blockieren, wenn dadurch die Freizügigkeit innerhalb der EU beeinträchtigt wird
Luxemburg. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass nationale Vorschriften, die eine Änderung der Geschlechtsangabe im Geburtenregister grundsätzlich ausschließen, gegen Unionsrecht verstoßen können. Anlass war der Fall eines bulgarischen Staatsbürgers, der nach einem Umzug nach Italien als Frau lebt und in Bulgarien die Anpassung seiner Personenstandsdaten beantragt hatte. Die bulgarischen Gerichte hatten dies unter Verweis auf nationale Rechtsauffassungen abgelehnt.
Freizügigkeit und Identität im Konflikt
Zentral für das Verfahren ist ein bulgarischer Staatsbürger, der bei der Geburt als männlich registriert wurde und entsprechende Dokumente – Namen, Identifikationsnummer und Ausweise – erhielt. Die betroffene Person lebt inzwischen in Italien, begann dort eine Hormontherapie und tritt gesellschaftlich nun als Frau auf. Vor einem bulgarischen Gericht beantragte sie, offiziell als weibliche Person anerkannt zu werden und die Angaben im Geburtsregister entsprechend zu ändern.
Der Antrag wurde jedoch abgewiesen, obwohl medizinische Gutachten und Experteneinschätzungen die Geschlechtsidentität bestätigten. Die zuständigen Gerichte stützten sich auf eine Auslegung des bulgarischen Rechts, wonach das Geschlecht ausschließlich biologisch bestimmt sei. Daraus folge, dass Änderungen von Geschlecht, Namen oder persönlicher Identifikationsnummer nicht zulässig seien.
Diese restriktive Interpretation beruft sich laut Gerichtsdokumenten auf ein angebliches öffentliches Interesse, das aus den „moralischen und religiösen Werten der bulgarischen Gesellschaft“ abgeleitet werde und Vorrang vor den Interessen transgeschlechtlicher Personen habe.
Luxemburger Urteil mit klarer Grenze
Der bulgarische Oberste Kassationsgerichtshof äußerte Zweifel, ob diese Rechtslage mit dem Unionsrecht vereinbar sei, und legte die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor.
Das Luxemburger Gericht stellte nun in seinem Urteil fest, dass die Ausstellung von Personenstandsdokumenten zwar grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Diese Kompetenz müsse jedoch im Einklang mit dem EU-Recht ausgeübt werden. Nach Ansicht der Richter kann eine Diskrepanz zwischen gelebter Geschlechtsidentität und den Angaben in offiziellen Dokumenten erhebliche praktische Nachteile verursachen. Bei Identitätskontrollen, Grenzübertritten oder beruflichen Verfahren könne die betroffene Person gezwungen sein, ihre Identität zu erklären oder die Echtheit ihrer Dokumente zu rechtfertigen. Solche Situationen erschwerten die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union.
Grundrechtecharta verpflichtet die Mitgliedstaaten
Das in der Grundrechtecharta der Europäischen Union verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasse auch den Schutz der Geschlechtsidentität. Daraus folge eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, klare, zugängliche und wirksame Verfahren bereitzustellen, die eine rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität ermöglichen. Auch nationale Gerichte dürfen sich nicht auf eine Auslegung ihres Verfassungsgerichts berufen, wenn diese die Anwendung des EU-Rechts verhindert. Steht eine nationale Rechtsinterpretation im Widerspruch zu den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union, hat das Unionsrecht Vorrang.
Quellen: 24.hu, Gerichtshof der Europäischen Union
Photo: LGBTQ People by Silar, Wikicommons, CC BY-SA 4.0






