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(c) Pester Lloyd / 17 - 2013   NACHRICHTEN 16.04.2013

 

Ungarn versucht durch vermeintliches Entgegenkommen EU-Verfahren zu verhindern

Auf der montäglichen Parlamentssitzung hat die Regierungsfraktion die von Premier Orbán gegenüber Barroso kurz angedeuteten legislativen Änderungen an gerade verabschiedeten, aber von außen beanstandeten Gesetzen, zum Teil mit Verfassungsrang, eingebracht. Zum Einen soll dabei das Verbot von Wahlwerbung in kommerziellen TV-Anstalten und Medien wieder gekippt werden, zum anderen soll das Recht der Gerichtsaufsicht, Nationales Justizbüro, Fälle nach Belieben von Gerichten abzuziehen und anderen Gerichten zuzuweisen, zumindest "eingeschränkt" werden. Der Entwurf drückt sich dabei jedoch nicht ganz klar aus und spricht davon, "wenn das Verfahren die Anwendung einer bindenden EU-Rechtsnorm beinhaltet", was also bedeuten soll, dass gesetzlich zuständigen Gerichten nur dann nicht willkürlich Fälle entzogen werden können, wenn der Fall EU-Recht behandelt. Damit ist zwar der Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip nicht aufgehoben, offenbar hofft man aber, dass der Passus die EU zufriedenstellt.

 

Wie schon in der Vergangenheit, zeigt das Vorgehen die Intention, durch Entgegenkommen in Einzelpunkten, das Gesamtpaket an der Kritik vorbei zu bekommen. Beim Mediengestz, der Verfassung und vielen anderen Einzelgesetzen funktionierte das in der Vergangenheit auch. Wie zu hören ist, prüft auch das Verfassungsgericht diesen Passus und zwar anhand bereits konkret exekutierter Fälle, darunter auch der prominente des ehemaligen Budapester Vizebürgermeisters Hagyó, der, obwohl der Fall eigentlich nach Budapest gehört vor einem Gerich in Kecskemét verhandelt wird. Der vorsitzende Richter wird von der Verteidigung dem Fidesz-Umfeld zugeordnet. In Hagyós Fall geht es aber nicht um EU-Recht, sondern um Betrug, Amtsmissbrauch und Bestechlichkeit, weswegen die Einschätzung des VfG für das Handling dieser Sache wegweisend sein wird, auch deshalb, weil der Passus mittlerweile Teil des Kerntextes der Verfassung ist, der Hagyó-Fall aber bereits durch ein einfaches Gesetz im Vorfeld verwiesen wurde. Das gibt dem VfG überhaupt die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit zu prüfen. Eine Entscheidung wird ab dem 23. April erwartet.

red.

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