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(c) Pester Lloyd / 12 - 2015   NACHRICHTEN    20.03.2015

 

Urteile: Staatliche Wohnbeihilfen in Ungarn womöglich rechtswidrig / E.ON darf gegen Energieamt klagen. Banken blitzen bei Forex-Gesetzen ab.


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Wohnbeihhilfen an Bankkunden, die seit 2001 über staatliche Garantien oder die teilweise Übernahme von Zins- oder Ratenverprflichtungen der Kreditnehmer über ungarische Banken gewährt wurden, sind, nach einem vorläufigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes als selektive Staatsbeihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV (bzw. Art. 108 Abs. 3 AEUV für die Meldepflicht dafür) wohl rechtswidrig.

 

Im Jahre 2001 wurden diese Beihilfen - unter der ersten Orbán-Regierung - eingeführt, um kinderreiche Familien und andere als förderungswürdig eingestufte Gruppen zum Kauf bzw. Bau von Wohneigentum zu animieren.
Ungarns größte Bank, die OTP, hatte über die EU-Kommission und sodann den Europäsichen Gerichtshof geklagt (Fall C-672/13), weil die Zahlungen 2008 - aus Folge der Lehman-Krise - durch eine Gesetzesänderung auch für laufende Kredite, die zunächst für die Begünstigung zugelassen waren, nicht mehr geleistet wurden. Diese Summen wollte sich die OTP vom Staat nun nachträglich einfordern.

Allerdings hätte die ungarische Regierung schon vor dem EU-Beitritt 2005 das Subventionskonstrukt bei der EU zur Genehmigung vorlegen müssen. Das Gericht stellt fest: "Die ausschließlich Kreditinstituten gewährte Garantie des ungarischen Staates nach § 25 Abs. 1 und 2 der Regierungsverordnung Nr. 12 vom 31. Januar 2001 über Wohnungsbeihilfen stellt a priori eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar."

Nun wird geprüft, ob diese Beihilfe einen "selektiven" Charakter trägt, also anderen Branchen und Marktteilnehmern als Banken unzugänglich war. Außerdem muss geprüft werden, ob Ungarn der "Meldepflicht nachgekommen ist, und, falls nicht, die Staatsgarantie für rechtswidrig zu erklären." Sollte dem in einer endgültigen Entscheidung gefolgt werden, steht der OTP nach Unionsrecht "kein Rechtsbehelf zur Verfügung." Die amtliche Nachrichtenagentur MTI meldete, dass die Rechtswidrigkeit bereits erklärt wurde, was laut Urteil nicht stimmt, es wurde lediglich die dahingehende Prüfung angeordnet.

Das endgültige Urteil hätte weiterreichende Folgen für die Banken, denn sie würde nicht nur auf ihren Nachforderungen ab 2008 sitzenbleiben, sondern könnten von der EU sogar gezwungen werden, alle ab 1. Mai 2005 gezahlten Beihilfen an den Staat zurück zu zahlen, womit die Klage der OTP eine Art Eigentor darstellen würde. Für den gesamten Bankenmarkt geht es dabei um mehrere Hundert Millionen Euro.

In einem weiteren Prozess hat der Europäische Gerichtshof das Recht für Energieunternehmen betont, gegen Entscheidungen der Nationalen Energieaufsichtsbehörde gerichtlich vorgehen zu können. Die ungarische Regierung hatte dieses Recht durch eine gesetzliche Regelung aufgehoben und Anweisungen des Energieamtes als endgültig und nicht beeinspruchbar eingestuft.

 

Diese Regelung geht gegen EU-Recht, stellte das Gericht fest, da es die Gewaltenteilung und das Grundrecht auf Rechtsschutz aufhebt. Geklagt hatte E.ON wegen eines Streits mit dem Pipelinebetreiber FGSZ Földgázszállító. E.ON verlangte durch Beantragung von Durchleitungskapazitäten einen gleichberechtigten Zugang als Marktteilnehmer, der ihm von FGSZ verwehrt wurde (weil die Nutzung über einen Sondervertrag ausschließlich der dubiosen MET gewährt wurde, hier mehr). FGSZ ließ sich das Nein von der Energiebehörde bestätigen, ein Gericht stellte sodann fest, dass E.ON diesen Bescheid gerichtlich nicht anfechten kann.

Mehrere ungarische Banken unterlagen am Mittwoch zudem vor dem Obersten Gerichtshof in Ungarn, der Kurie, mit ihren Berufungen hinsichtlich der
Forex-Gesetze. Damit ist der nationale Rechtsweg ausgeschöpft.

red.

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