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Verfassungsgemäß? Neues BGB in Ungarn will Kritik an Amtspersonen unterdrücken

(c) Pester Lloyd / 31 – 2013 NACHRICHTEN 30.07.2013

Der Ombudsmann für Grundrechte, Máté Szabó, ruft ein weiteres Mal das Verfassungsgericht an, diesmal hat er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Paragraphen im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch, der seiner Meinung nach geeignet ist, „Kritik an Politikern“ stärker einzuschränken als es mit dem verfasssungsmäßigen Recht auf Meinungsfreiheit vereinbar ist.

Formuliert ist dort, dass „Kritik“ an Personen in öffentlichen Ämtern nur bei „begründetem öffentlichen Interesse“, in „ausgewogener Art und Weise“ und „ohne Verletzung ihrer Würde“ zulässig ist. Diese Art der Formulierung würde Medien und Öffentlichkeit in unzulässiger Weise einschränken. Die Formulierung „ausgewogen“ existiert bereits im Medienrecht bei den Regularien zur Nachrichtenbericehterstattung (Artikel 13) und wurde und wird vom Medienrat als zentraler Zensurhebel benutzt.

Szabó sieht durch die verallgemeinernde Anwendung im Zivilrecht und die Art der Formulierungen eine „wachsende rechtliche Unsicherheit“ entstehen. Das implizierte Verbot von Kritik an Amtspersonen, so kein „öffentliches Interesse“ daran nachweisbar ist, sei schlicht rechtsstaatsfeindlicher Unfug, der Gesetzgeber hat weder den Medien, noch dem Bürger vorzuschreiben, was er warum kritisch bemerkt, Personen im öffentlichen Rampenlicht müssten aufgrund ihrer Tätigkeit für die Öffentlichkeit mit Kritik umgehen, sprich sie einfach hinnehmen. Ehrverletzung, Falschaussagen und die Menschenwürde sowie Privatsphäre sind auch für diese Personen durch andere Gesetze geschützt.

Das neue BGB tritt am 15.3.2014 in Kraft. Mehr dazu . In Ungarn ist auch ein neues – in Teilen umstrittenes – Strafrecht verabschiedet worden. Mehr dazu .

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