(c) Pester Lloyd / 44 – 2009 POLITIK 30.10.2009
EU gegen ungarische Kfz-Zulassungssteuer auf Gebrauchtwagen
„Es gab zwar kleine Veränderungen, aber prinzipiell diskriminiert die ungarische Registrierungssteuer auf Kraftfahrzeuge immer noch die Beschaffung gebrauchter Autos aus anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union.“ Dies stellte die Europäische Kommission in einer Aussendung fest und fuhr fort: „Sollte Ungarn nicht die richtigen Schritte von selbst einleiten, wird die Kommission den Sachverhalt wieder vor den Europäischen Gerichtshof bringen.“
Dabei geht es der EU in erster Linie um den Gleichbehandlungsgrundsatz. „Ein Mitgliedsland darf nicht irgendwelche Steuern auf Produkte anderer Mitgliedsstaaten erheben, welche diese im Vergleich zu einheimischen Produkten unverhältnismäßig verteuern.“ Es gibt im System durchaus die Möglichkeit, die Zulassung von Gebrauchtwagen angemessen dem aktuellen Wert zu besteuern, darauf hatte das Gericht bereits in einem früheren Urteil explizit hingewiesen. Es habe aber keine Rolle zu spielen, ob diese Fahrzeuge aus dem In- oder dem EU-Ausland stammen.
Die EU habe in verschiedenen Untersuchungen feststellen müssen, dass zur Berechnung der Registrierungssteuer behördlicherseits eine andere Werthaltigkeit ausländischer Fahrzeuge ermittelt wurde als der durchschnittliche Marktwert. Bereits 2006 meldeten wir den Urteilsspruch des Luxemburger EU-Gerichtes: „Die ungarische Zulassungssteuer verstösst gegen das Gemeinschaftsrecht, soweit sie eingeführte Gebrauchtwagen stärker belastet als gleichartige Gebrauchtwagen, die bereits in Ungarn zugelassen sind.“ Viel geändert hat sich seitdem also nicht. Für Ungarn kann eine weitere Weigerung oder versteckte Weiterführung der Praxis teuer werden.
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