(c) Pester Lloyd / 24 – 2017 NACHRICHTEN 12.06.2017
Nachdem bereits seit Jahren immer wieder Gerichte in Deutschland und Österreich die Rückabschiebung von Asylbewerbern nach Ungarn ablehnen, urteilte nun auch ein Schweizer Gericht gegen die Überstellung eines Asylbewerbers, der nach Dublin-III nach Ungarn zurückgeschoben werden sollte.
Die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes stellen in ihrem letztinstanzlichen Urteil fest, dass eine humane Behandlung in Ungarn nach den vorliegenden Informationen nicht gesichert ist und verlangen vom Migrationsamt den Nachweis, dass alle humanitären und rechtsstaatlichen Bedingungen erfüllt werden. Bis dahin ist eine Abschiebung nach Ungarn nicht statthaft.
Die Juristen aus der Schweiz weisen auf eine ganze Reihe rechtlicher Mängel im aktuellen Grenz- und Asylregime Ungarns hin: „(…) Angesichts der bedeutenden Änderungen sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Umstände, die seit Sommer 2015 in Ungarn eingetreten sind, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerden gutzuheissen und die Verfahren zur Ergänzung der Instruktion und zum Neuentscheid an das Staatssekretariat für Migra-tion zurückzuweisen sind. (…) Die Errichtung eines Stacheldrahtzaunes an der ungarischen Grenze, die Schaffung von Unterkunftszentren in Transitzonen, der Einsatz der Armee zur Überwachung der Grenzen und die ab Juni 2015 durchgeführten Gesetzesänderungen haben den Zugang zum Asylverfahren zunehmend erschwert und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende verschlechtert. Weiter erschwert wurden der Zugang zum Asylverfahren und die Aufnahme der Asylsuchenden in Ungarn insbesondere durch den ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“, der am 28. März 2017 rückwirkend in Kraft getreten ist. Gemäss diesen neuen Bestimmungen sollen Asylsuchende insbesondere entweder in geschlossenen Zentren in den Transitzonen der serbisch-ungarischen Grenze untergebracht oder in sogenannte „Prätransit“-Zonen in Serbien abgeschoben werden. Für Asylsuchende, die in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Ungarn überstellt werden, ist nach wie vor völlig ungewiss, welches Regime gemäss dem erwähnten ungarischen Rechtsakt auf sie anwendbar sein wird. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten (…) ist es dem Bundesverwaltungsgericht im derzeitigen Stand der Sache nicht möglich, die Fragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung und der tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Über-stellung nach Ungarn ausgesetzt sein können, abschliessend zu beurteilen.“
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